§ 1 Name, Sitz und Wappen
(1) Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Werdum e.V." und ist hervorgegangen aus dem am 1. September 1977 gegründeten Bürgerverein Werdum.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittmund eingetragen werden.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Werdum.
(4) Der Verein führt ein Wappen.
§ 2 Zweck
(1) Der " Bürgerverein Werdum e.V." bezweckt das Wohl und die Interessen der Bürger der Gemeinde Werdum zu fördern. Dieses wird erreicht durch Initiativen beim Planen und Organisieren von Veranstaltungen und anderen Aktivitäten, deren Überschüsse allgemeinen Zwecken zugeführt werden.
Eine enge Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen der Gemeinde Werdum wird angestrebt.
Das kulturelle Angebot in der Gemeinde Werdum soll durch Vortrags- und Diskussionsabende erweitert werden. Älteren und hilfsbedürftigen Bürgern ist Hilfe anzubieten.
(2) Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der "Bürgerverein Werdum e.V." verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche Vorträge und Veranstaltungen sowie durch die Pflege des Heimatbrauchtums und der Förderung anderer Institutionen und Einrichtungen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr Handeln wollen.
(2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(4) Der Austritt ist nur schriftlich unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(5) Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegt.
(6) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
§ 5 Mitgliedbeitrag
(1) Alle Mitglieder des Vereins haben einen Beitrag zu zahlen.
(2) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und gilt für mindestens ein Geschäftsjahr.
(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
-die Mitgliederversammlung
-der Vorstand
Die Mitgliedschaft zu dem Vorstand ist ein Ehrenamt.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im ersten Quartal statt.
(2) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
-Jahresbericht
-Jahresabrechnung
-Kassenprüfungsbericht
-Entlastung des Vorstandes
-Wahl der Mitglieder des Vorstandes
-Anfragen und Anregungen
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder oder der Vorstand diese schriftlich mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorsitzenden beantragt.
(4) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von einer Woche mit einer schriftlichen Einladung (E-Mail) nebst Tagesordnung einzuberufen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Anträge aus dem Kreis der Mitglieder müssen mindestens zwei Tage vorher beim Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
(7) Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Vorstandsmitglied geleitet.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
-dem Vorsitzenden
-dem stellvertretenden Vorsitzenden
-dem Kassenwart
-dem Schriftführer
(2) Bei Vorstandssitzungen erweitert sich der Vorstand wie folgt:
-Pressewart
-stellvertretender Pressewart
-stellvertretender Schriftführer
-mindestens vier Beisitzer
(3) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. In ungeraden Jahren wird der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gewählt. In geraden Jahren wird der 2. Vorsitzende und der Schriftführer gewählt. Der erweiterte Vorstand wird wie folgt gewählt: In ungeraden Jahren wird der stellvertretende Schriftführer, der stellvertretende Pressewart und eine Hälfte der Beisitzer gewählt. In geraden Jahren wird der Pressewart, der stellvertretende Kassenwart und die andere Hälfte der Beisitzer gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Prüfung der Einnahmen- und Ausgabenbelege. Sie berichten darüber in der Jahreshauptversammlung.
§ 10 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 11 Beschlüsse
(1) Die Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht die Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Beschlüsse der Organe des Vereins sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung erfordern die gesetzliche Mehrheit.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung, mit zwei Drittel Mehrheit, beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Werdum, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Anhang
§ 15 Ehrungen und Gratifikationen
In diesen Paragraphen soll festgelegt werden, zu welchen Anlässen und in welcher Form Ehrungen vorgenommen werden und/oder Gratifikationen/Präsente des Vereins überreicht werden.
(1) Einladungen von Vereinsmitgliedern, Vereinen und Institutionen zu besonderen Anlässen an den Vorstand: Eine Abordnung des Vorstandes kommt der Einladung nach und überreicht ein entsprechendes Präsent.
(2) Geburtstage von aktuellen Vorstandsmitgliedern: Der Vorstand besucht jedes aktuelle Vorstandsmitglied und überreicht eine Flasche Sekt.
(3) Hochzeitstage von Vereinsmitgliedern: Der Vorstand überreicht zur Hochzeit, Silber-, Gold- oder Diamanthochzeit eine Blumenschale.
(4) Sterbefälle Vereinsmitglieder: Sollte ein Vereinsmitglied versterben, erhält die Familie anlässlich der Beerdigung einen Beitrag für späteren Blumenschmuck (z.Zt. 20 €) und ein Nachruf erscheint im nächsten Vereinsheft. Aktive Vorstands- und Ehrenmitglieder werden zusätzlich durch eine Zeitungsannonce geehrt.